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   BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 48.85   

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https://dejure.org/1985,7049
BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 48.85 (https://dejure.org/1985,7049)
BVerwG, Entscheidung vom 31.07.1985 - 9 B 48.85 (https://dejure.org/1985,7049)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Juli 1985 - 9 B 48.85 (https://dejure.org/1985,7049)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für den Anspruch auf Asyl

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 48.85
    Indessen hat der Senat bereits in dem auch von der Beschwerde erwähnten Urteil vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - (DVBl. 85, 579) entschieden, daß in Fällen, in denen einem Staatenlosen die Wiedereinreise durch denjenigen Staat verweigert wird, in dem er mit dessen Billigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 1 Buchst. A Nr. 2 2. Halbsatz der Genfer Flüchtlingskonvention hatte, ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nur dann besteht, wenn der darin liegenden Entziehung des Aufenthaltsrechts politische Motive im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) zugrundeliegen, die Verweigerung der Wiedereinreise also auf die Rasse, Religion, Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des von ihr betroffenen zielt.
  • BVerwG, 12.02.1985 - 9 C 45.84

    Asylrecht - Staatenloser - Politische Verfolgung - Gewöhnlicher Aufenthalt -

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 48.85
    Indessen hat der Senat bereits in dem auch von der Beschwerde erwähnten Urteil vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - (DVBl. 85, 579) entschieden, daß in Fällen, in denen einem Staatenlosen die Wiedereinreise durch denjenigen Staat verweigert wird, in dem er mit dessen Billigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 1 Buchst. A Nr. 2 2. Halbsatz der Genfer Flüchtlingskonvention hatte, ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nur dann besteht, wenn der darin liegenden Entziehung des Aufenthaltsrechts politische Motive im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) zugrundeliegen, die Verweigerung der Wiedereinreise also auf die Rasse, Religion, Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des von ihr betroffenen zielt.
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